Lecture: 20100 Vertragliche Schuldverhältnisse mit Vertragsgestaltung (WiSe 21/22)
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Anonymous 08.11.2021, 11:15
§ 477 BGB (Grundmangel)

Sehr geehrter Herr Professor Riehm,

ich habe eine kurze Frage zu der Grundmangel-Problematik bei § 477 BGB:

In Ihrem Video zur Einführung in das neue Kaufrecht vom Juni sagen Sie in Bezug auf den § 477 BGB, dass sich hinsichtlich der Problematik um den Grundmangel nichts ändern wird.

Meine Frage wäre nun, ob sich die Grundmangelproblematik nicht eigentlich dadurch erledigt haben müsste, dass nun in der neuen Fassung nicht mehr von "Sachmangel" die Rede ist, sondern von "abweichendem Zustand"?

Bereits im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße

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Anonymous

Guten Tag,
vielen Dank für die Frage! Ich sehe hier keinen wesentlichen Unterschied, denn der Wortlaut des deutschen Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie war schon immer offen dafür, dass der "Grundmangel" ein anderer ist als derjenige, der sich später zeigt. Schon in der a.F. heißt es, dass sich "ein Sachmangel" innerhalb der 6 Monate zeigt und dann vermutet wird, dass die Sache bei Gefahrübergang "mangelhaft" war - das ist mE nicht zwingend so zu verstehen, dass der sich zeigende Mangel derselbe ist, der auch bei Gefahrübergang schon vorlag. Nach dem neuen Wortlaut ist es dann eben der "von den Anfordeurngen nach § 434 oder 475b abweichende Zustand", der sich zeigen muss, wobei sich der terminologische Unterschied zum "Sachmangel" wohl v.a. daraus ergibt, dass es im technischen Sinne kein (vom Käufer zu beweisender) "Sachmangel" sein kann, weil eben gerade noch nicht klar ist, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag. Die Norm wäre aber m.E. nach wie vor auch für eine Interpretation offen, wonach der sich zeigende "abweichende Zustand" gerade der sein muss, der auch der ursprüngliche Mangel war. Nicht, dass ich diese Interpretation für richtig oder europarechtskonform halten würde - sie ist nur mE mit dem Wortlaut ebenso vereinbar wie sie es beim alten § 477 BGB war.
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm


Prof. Dr. Thomas Riehm
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