Universität Passau
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Sehr geehrter Herr Professor Riehm,

im Rahmen der Examensvorbereitung bereitet mir die Abgrenzung Schadensersatz statt und neben der Leistung momentan Schwierigkeiten.

Nach der zeitlichen Abgrenzung sind mit dem Schadensersatz statt der Leistung die Schäden zu ersetzen, die allein durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entstehen. Im Fall des § 281 bleibe die Leistung erst in dem Zeitpunkt endgültig aus, in dem der Schuldner sie infolge eines Schadensersatzverlangens nicht mehr erbringen dürfe (§ 281 IV).

Nach der inhaltlichen (schadensphänomenologischen) Abgrenzung wird der Schadensersatz statt der Leistung als derjenige eingeordnet, der funktional an die Stelle der Leistung tritt. Hiernach erfasst der Schadensersatz statt der Leistung somit das Erfüllungsinteresse, das bei gegenseitigen Verträgen auch als Äquivalenzinteresse bezeichnet wird.

Nun stellt sich mir die Frage, bei welchen dieser beiden Ansichten die Testfrage bzw. Zauberformel (Würde der geltend gemachte Schaden entfallen, wenn die Leistung jetzt oder im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht worden wäre?) zur Anwendung kommt. Die Formel habe ich nämlich bereits in mehreren Fällen sowohl als Testfrage für die zeitliche Abgrenzung als auch für die inhaltliche Abgrenzung entdeckt und bin verwirrt, zu welcher Ansicht die Testfrage nun tatsächlich gehört.

Ich würde mich auch über eine Literatur- bzw. Fallbuchempfehlung sehr freuen, mit welcher man die Abgrenzung der beiden Schadensarten üben kann.

Schon mal vielen Dank!

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Anonym
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage, über die man natürlich ganze Bücher schreiben könnte. Eine kleine Präzisierung: Die von Ihnen im vorletzten Absatz zitierte "Zauberformel" ist mir in dieser Form noch nicht in der Lit. begegnet; normalerweise wird sie formuliert als "Würde der geltend gemachte Schaden entfallen, wenn die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht worden wäre?" (also ohne die Möglichkeit des "jetzt"). Die Zauberformel steht damit heute für die zeitbezogene Abgrenzung der Schadenskategorien. Innerhalb der Vertreter der "Zauberformeltheorie" (die natürlich nicht so heißt), ist dann noch umstritten, welcher der "letztmögliche Zeitpunkt" ist: Entweder der Ablauf der Nachfrist bzw. der Eintritt ihrer Entbehrlichkeit, oder der Wegfall des Erfüllungsanspruchs (nach § 281 IV oder § 275 BGB).
Eine aktuelle gute Darstellung des Meinungsstandes und seiner (sehr geringen) Auswirkungen finden Sie - aus der Perspektive der schadensphänomenologischen Abgrenzung - bei Grigoleit/Bender, ZfPW 2019, 1; detailliert auch in meiner Kommentierung im BeckOGK BGB, § 280 Rn. 203 ff.. Übungsfälle dazu gibt es in jedem Fallbuch Ihres Vertrauens zum Schuldrecht AT, zB im "Prüfe Dein Wissen" Schuldrecht AT von Köhler/Lorenz (22. Aufl. 2014), S. 37 ff.
Ich würde Ihnen aber insgesamt raten, nicht allzu viel Energie in dieses Problem zu stecken. In 95% der Fälle ist die Zuordnung eines Schadenspostens zu einer Schadenskategorie im Ergebnis völlig unproblematisch und unumstritten, sodass zu viele Kenntnisse in diesem Bereich eher dazu führen, dass man in der Klausur zu viel Zeit mit nicht ergebnisrelevanten Ausführungen verliert; da würde ein Satz genügen, warum etwas SE statt oder neben der Leistung ist. Die 5% problematischen Fälle sind im Wesentlichen der mangelbedingte Betriebsausfallschaden (dazu Grigoleit/Riehm JuS 2004, 745 ff.) und das vorzeitige Deckungsgeschäft (dazu Gsell, 2. FS Canaris, 2017, 451 ff., oder meine Kommentierung in BeckOGK BGB, § 280 Rn. 238 ff.).
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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