Vorlesung: 20930 Allgemeine Staatslehre - Details

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Allgemeine Informationen

Veranstaltungsname Vorlesung: 20930 Allgemeine Staatslehre
Untertitel
Veranstaltungsnummer 20930
Semester SS 20
Aktuelle Anzahl der Teilnehmenden 60
Heimat-Einrichtung Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und das Recht der neuen Technologien
Veranstaltungstyp Vorlesung in der Kategorie Lehre (mit Prüfung)
Erster Termin Dienstag, 21.04.2020 12:00 - 14:00 Uhr
Art/Form
Lernorganisation
v. Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, 1984
Brinktrine, Allgemeine Staatslehre (vhb-Kurs)
Doehring, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 2004
Ermacora, Grundriss einer Allgemeinen Staatslehre, 1979
Fleiner/Basta/Fleiner, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 2004
Gamper, Staat und Verfassung - Einführung in die Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 2014
Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht (Einführung in die Staatslehre), 5. Aufl. 2013
Herzog, Allgemeine Staatslehre, 1971
Kriele, Einführung in die Staatslehre, 6. Aufl. 2003
Krüger, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl. 1966
Küchenhoff/Küchenhoff, Allgemeine Staatslehre, 8. Aufl. 1977
Mastronardi, Verfassungslehre, 2007
Nawiasky, Allgemeine Staatslehre, 5 Bd.e, 1945-1958
Payandeh, §4: Allgemeine Staatslehre, in: Krüger, Grundlagen des Rechts, 3. Aufl. 2017
Pernthaler, Allgemeine Staatslehre und Verfassungslehre, 2. Aufl. 1996
Schöbener/Knauff, Allgemeine Staatslehre, 4. Aufl. 2018
Seewald, Allgemeine Staatslehre - Skript, 2007 (Internet)
Spallek, Allgemeine Staatslehre, 10. Aufl. 2014 (Skript)
Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 17. Aufl. 2017
SWS
1
ECTS-Punkte
1 (Erasmus 2,5)

Räume und Zeiten

Keine Raumangabe
Dienstag: 12:00 - 14:00, wöchentlich(8x)

Studienbereiche

Kommentar/Beschreibung

Die Vorlesung beschäftigt sich mit der Entstehung des Staates und den theoretischen Grundlagen der Existenz und der Rechtfertigung des Staates. Es werden Bezüge zum aktuellen Staats- und Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Europäischen Union hergestellt. Der Besuch der Vorlesung setzt keinen Antrag auf Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium voraus.