Allgemeine Informationen
Veranstaltungsname | Vorlesung: 20560 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene |
Untertitel | |
Veranstaltungsnummer | 20560 |
Semester | WiSe 24/25 |
Aktuelle Anzahl der Teilnehmenden | 431 |
Heimat-Einrichtung | Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Finanz- und Steuerrecht |
Veranstaltungstyp | Vorlesung in der Kategorie Lehre (mit Prüfung) |
Nächster Termin | Freitag, 10.01.2025 10:00 - 11:30 Uhr, Ort: (AM) HS 10 |
Art/Form | |
Teilnehmende |
Die Veranstaltung richtet sich an Studierende der Rechtswissenschaft ab dem fünften Fachsemester, die die Zwischenprüfung im Öffentlichen Recht bestanden haben und bereits die Vorlesungen zum Polizei-, Kommunal- und Baurecht gehört haben. |
Voraussetzungen |
Die Teilnahme an der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene setzt das Bestehen der Zwischenprüfung im Öffentlichen Recht voraus (§ 24 Abs. 3 StuPO). Hierzu müssen je eine Grundkursklausur im Staatsrecht und eine Semesterabschlussklausur zu der Vorlesung „Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht“ mit mindestens „ausreichend“ (4.0 Punkte) bewertet worden sein (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StuPO). |
Lernorganisation |
Die Übungsfälle werden vor der Besprechung auf Stud.IP eingestellt. Es wird erwartet, dass sich die Studierenden durch den Versuch einer eigenständigen Lösung vorbereiten und zur Erarbeitung einer gemeinsamen Lösung beitragen. |
Leistungsnachweis |
Im Rahmen der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene werden drei zweistündige Klausuren angeboten (vgl. § 25 Abs. 5 StuPO). Voraussetzung für die Erteilung des Leistungsnachweises im Öffentlichen Recht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 JAPO (sog. Großer Schein) ist das Bestehen von mindestens vier Klausuren und einer Hausarbeit (§ 25 Abs. 1 StuPO). Davon müssen mindestens zwei Klausuren in Übungen im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, jeweils maximal eine im Grundkurs Europarecht und Internationales II sowie zu den Vorlesungen Polizei-, Kommunal- und Baurecht bestanden werden (§ 25 Abs. 3 StuPO). Bei der Beantragung des Großen Scheins ist ein Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung zu erbringen. |
SWS |
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Literatur |
Repetitorien:
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Hinweise zur Anrechenbarkeit |
Die Anrechnung erfolgt im Rahmen des Leistungsnachweises im Öffentlichen Recht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 JAPO (sog. Großer Schein). |
ECTS-Punkte |
3; 5 ausländische Studierende |