Grundkurs: 20090 Grundkurs Privatrecht II (SoSe23)
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Anonym 20.07.2023, 17:39
§393 BGB

Sehr geehrter Herr Professor Riehm,

Bezieht sich §393 BGB nur auf die Forderung, die der Aufrechnungsgegner gegen den Aufrechnenden hat ?

Ich hatte hierzu einen Fall, in welchem es in Ordnung war, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Aufrechnenden aufgerechnet wird, aber von dem Aufrechnungsgegner darf eine solche Forderung nicht kommen. Habe ich das so richtig verstanden ?

Vielen Dank für ihre Antwort !

Mit freundlichen Grüßen

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Anonym

Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage. § 393 BGB ist tatsächlich etwas schwer verständlich formuliert. Gemeint ist, dass der Täter einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht die Aufrechnung gegen den Schadensersatzanspruch des Opfers erklären darf.
Man kann es sich letztlich über den Normzweck ganz gut merken: Wenn ich einen Anspruch gegen jemanden habe, der aber nicht bezahlt, dann darf ich nicht hergehen und ihn so lange verprügeln, bis sein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch den Betrag meiner Forderung erreicht, und dann aufrechnen.
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

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Prof. Dr. Thomas Riehm
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