Sehr geehrter Prof. Riehm,
Ich hätte eine Frage zu oben genanntem Fall. In der Lösung trennen Sie die §§ 634 Nr.1, 637 I und §634 Nr.4, 280 I,II, 281 BGB - Prüfung der Wasserschäden in Haftungsbegründung und - ausfüllung. Wieso das und keine "normale" Prüfung? Ich kenne diese Aufteilung nur aus §823 BGB.
Ich verstehe natürlich, dass man genauer problematisieren muss, ob (und warum nicht) die Wasserschäden zum Schadensersatz statt der Leistung gehören. Könnte man dies jedoch auch in dem von Ihnen nicht geliebten Punkt "Schaden" oder in der Rechtsfolge ansprechen?
Und könnte ich auch einfach einmal jede Anspruchsgrundlage durchprüfen und jeweils differenzieren, welche der Kosten nun daraus erstattet werden können (Ich hätte eben einmal Selbstvornahme, einmal Schadensersatz statt und einmal neben der Leistung geprüft und jeweils bei den ersten beiden angesprochen, weshalb eben nur die Rohre darunter fallen).
Danke und ein schönes Wochenende!