Universität Passau
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Sehr geehrter Prof. Riehm,
Ich hätte eine Frage zu oben genanntem Fall. In der Lösung trennen Sie die §§ 634 Nr.1, 637 I und §634 Nr.4, 280 I,II, 281 BGB - Prüfung der Wasserschäden in Haftungsbegründung und - ausfüllung. Wieso das und keine "normale" Prüfung? Ich kenne diese Aufteilung nur aus §823 BGB.
Ich verstehe natürlich, dass man genauer problematisieren muss, ob (und warum nicht) die Wasserschäden zum Schadensersatz statt der Leistung gehören. Könnte man dies jedoch auch in dem von Ihnen nicht geliebten Punkt "Schaden" oder in der Rechtsfolge ansprechen?
Und könnte ich auch einfach einmal jede Anspruchsgrundlage durchprüfen und jeweils differenzieren, welche der Kosten nun daraus erstattet werden können (Ich hätte eben einmal Selbstvornahme, einmal Schadensersatz statt und einmal neben der Leistung geprüft und jeweils bei den ersten beiden angesprochen, weshalb eben nur die Rohre darunter fallen).
Danke und ein schönes Wochenende!
 
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Anonym
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage, mit der Sie einen "ewigen Punkt" im Zusammenhang mit den verschiedenen Schadenskategorien und ihrem Prüfungsstandort ansprechen. Hier gibt es in der Tat verschiedene vertretbare Aufbaulösungen.

  • Auf jeden Fall vertretbar ist der zuletzt von Ihnen erwähnte, d.h. alle Anspruchsgrundlagen (§§ 634 Nr. 4, § 280 I; §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB) vollständig durchzuprüfen und jeweils im Rahmen der Rechtsfolge festzustellen, welche Posten von der Norm erfasst sind. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn - wie in dem Fall - ohnehin bei jeder Anspruchsgrundlage "etwas rauskommt" und man nur die unterschiedlichen Posten auf die richtigen Anspruchsgrundlagen verteilen muss.
  • Der im Fall W1 gewählte Aufbau unterscheidet sich davon nur in den Überschriften, nicht in der Struktur: "Rechtsfolge" heißt "Haftungsausfüllung", "Tatbestand" (=Vertragsschluss, Sachmangel, Vertretenmüssen, Fristsetzung, kein Gewährleistungsausschluss) heißt "Haftungsbegründung". Diese Unterteilung ist nicht auf § 823 BGB beschränkt, sondern gilt universell bei Schadensersatzansprüchen (sie folgt aus dem Prozessrecht, wo § 301 I 2 ZPO eine Aufteilung in Grundurteil zur Anspruchsbegründung und Endurteil zur Anspruchshöhe zulässt).
  • Den Punkt "Schaden" würde ich dafür nicht wählen, weil er mE aussagelos ist, aber unter einer separaten Überschrift "Schadensart" zwischen Tatbestand und Rechtsfolge oder auch vor dem Tatbestand (um zu ermitteln, welche Anspruchsgrundlag Sie prüfen sollen) können Sie mE auch gerne die richtige Schadenskategorie prüfen, wenn diese problematisch ist (!).
Beste Grüße

Prof. Dr. Thomas Riehm
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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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