Sehr geehrter Herr Prof. Riehm,
ich habe eine kurze Verständnisfrage bezüglich der Anwendung des §475b BGB. Gehe ich richtig in der Annahme, dass dieser nur dann Anwendung findet, wenn es sich um einen Mangel gerade bezüglich eines solchen digitalen Elements handelt? Man also bei einem Auto mit bspw. defekten Bremsen, welches zusätzlich ein mangelfreies digitales Element beinhaltet, ohne die Anwednung des §475b BGB auskommt?
Mit freundlichen Grüßen und schon mal vielen Dank für ihre Antwort!