Universität Passau
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Anonym 20.01.2022, 18:50
§475b
Sehr geehrter Herr Prof. Riehm,

ich habe eine kurze Verständnisfrage bezüglich der Anwendung des §475b BGB. Gehe ich richtig in der Annahme, dass dieser nur dann Anwendung findet, wenn es sich um einen Mangel gerade bezüglich eines solchen digitalen Elements handelt? Man also bei einem Auto mit bspw. defekten Bremsen, welches zusätzlich ein mangelfreies digitales Element beinhaltet, ohne die Anwednung des §475b BGB auskommt?

Mit freundlichen Grüßen und schon mal vielen Dank für ihre Antwort!
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Anonym
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Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Frage! In der Tat kommt § 475b BGB nur "ergänzend" zur Anwendung (s. § 475b I 1 a.E. BGB). In der vollständigen Mangelprüfung ist auch bei dem von Ihnen gebildeten Beispiel allerdings - wenn man ganz sauber arbeitet - das "digitale Element" zu berücksichtigen. Insoweit bleibt § 434 I 1 BGB zwar der Mangelbegriff; die Regeln des § 434 II BGB zu den subjektiven Anforderungen werden aber durch § 475b III BGB ersetzt, die zu den objektiven Anforderungen (§ 434 III BGB) durch § 475b IV BGB. Die Verweisungen in § 434 I 1 BGB auf die subjektiven und objektiven Anforderungen  sind also so zu lesen, als würden sie auf § 475b III und IV verweisen. Auch für die Montageanforderungen enthält § 475b VI BGB eine entsprechende Sondervorschrift.
In der Sache ändert sich aber, wenn sich der Mangel nicht speziell auf die Verletzung der Aktualisierungspflicht bezieht, nichts. Denn für alle "normalen" Mängel verweist § 475b III Nr. 1 wieder auf § 434 II BGB für die subjektiven und § 475b IV Nr. 1 wieder auf § 434 III BGB für die objektiven Anforderungen. Der Rechtsanwender muss also einfach nur eine "Schleife" von § 434 I 1 über § 475b III/IV wieder zurück zu § 434 II/III BGB drehen. Das hat zwar gegenüber einer "puren" Anwendung von § 434 I-III BGB keinerlei Auswirkungen auf die Sache, ist aber Ausdruck einer sauberen Gesetzesanwendung.
Die mangelhaften Bremsen eines Autos (mit notwendigem digitalen Element, also einer Ware mit digitalen Elementen) sind also ein Mangel gem. § 434 I 1 Var. 2, 475b I 1, IV Nr. 1, 434 III 1 Nr. 2 a) BGB. Aber ganz ehrlich: In dieser Kette würde wahrscheinlich niemand den § 475b I 1, IV Nr. 1 BGB vermissen, denn er trägt zur Sache nichts bei und ist nur eine "leere Schleife"...
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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