Universität Passau
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Anonym 18.01.2022, 16:37
Gemischttypische Verträge

Sehr geehrter Herr Prof. Riehm,

wenn ich es richtig verstanden habe, dann prüft man die Einordnung eines Vertrags zu einem bestimmten Vertragstyp bei gemischttypischen Verträgen am Anfang einer Prüfung unter dem Punkt "Schuldverhältnis". Mir ist aber noch nicht ganz klar, wie das mit einer rechtsfolgenorientierten Prüfung vereinbar sein kann? Kommt es beim Schuldverhältnis darauf überhaupt an oder genügt nicht irgendein vertragliches Schuldverhältnis? Ich tue mir also noch etwas schwer damit, an welcher Prüfungsstelle man diese Vertragsabgrenzung bei gemischttypischen Verträgen vornimmt, ohne dass sie dort fehl am Platz wären im Hinblick auf das rechtsfolgenorientierte Prüfen.

Ganz herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

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Anonym
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Guten Abend,
Vielen Dank für Ihre Frage. In vielen Fällen löst sich diese von allein: Wenn Sie eine konkrete Anspruchsgrundlage, zB aus dem kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistungsrecht prüfen, ist der erste Prüfungspunkt ja nicht allgemein "Schuldverhältnis", sondern "Kaufvertrag" oder "Werkvertrag" o.ä. Damit müssen Sie nach dem wirksamen Vertragsschluss automatisch auch den Vertragstyp prüfen.
Nur bei Ansprüchen aus dem Allgemeinen Leistungsstörungsrecht können Sie mit "Schuldverhältnis" (Schadensersatzansprüche) oder "Gegenseitiger Vertrag" (zB Rücktrittsrecht) starten, und dort wäre es tatsächlich anfänglich möglich, den Vertragstyp offen zu lassen und diesen erst im Rahmen der verletzten Pflicht zu prüfen, wenn es dort nötig ist (zB um den Inhalt der verletzten Leistungspflicht zu bestimmen). Bei Rücksichtnahmepflichtverletzungen (§ 241 II BGB) kann es sogar ganz entbehrlich sein. In diesem Fall dürfen Sie den Vertragstyp in der eigentlichen Fallprüfung offen lassen; er sollte dann aber, sofern problematisch, jedenfalls im Hilfsgutachten angesprochen werden.
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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