Universität Passau
Forum

Sehr geehrter Herr Professor Riehm, 

die Frage, die sich mir kürzlich aufgedrängt hat, als ich mich mit der Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie beschäftigt habe, war die Reichweite der Umsetzung des § 548a BGB. In der Vergangenheit wurde mit Blick auf das Mietvertragsrecht häufig bemängelt, es könnten nur Sachen iSd § 90 BGB Gegenstand des Mietvertrags sein (s. § 535 BGB), wohingegen der Pachtvertrag auch sonstige Gegenstände mit einbezieht. Das sei v.a. bei zeitweiser Datenüberlassung ein Problem. 

Nun existiert mit § 548a eine Vorschrift, die auch digitale Produkte in den Anwendungsbereich des Mietrechts entsprechend mit einbezieht. Die Legaldefinition von digitalen Produkten findet sich in § 327 Abs. 1 S. 1 nF und weiter definiert für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen in § 327 Abs. 2. Danach sind Digitale Inhalte Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher (!) usw.

Die Frage für mich ist hier, ist § 548a eingedenk der oben geschilderten Problematik im Hinblick auf digitale Produkte insgesamt extensiv überschießend und damit auch für Verträge umgesetzt, die nicht Verbraucherverträge sind, oder nur im Hinblick auf die digitalen Inhalte extensiv überschießend umgesetzt, weil der Wortlaut der Definition im Gegensatz zur Definition der digitalen Dienstleistung nicht auf Verbraucher beschränkt ist, oder ist er, weil der Begriff des digitalen Produkts im Titel 2a (Verträge über digitale Produkte) Untertitel 1 (Verbraucherverträge über digitale Produkte) steht, auch wiederum nur auf Verbraucherverträge anwendbar. Mit Verweis auf die Legaldefinition im Titel 2a Untertitel 1 würde ich letzteres vertreten und sagen, die Vorschrift sei nicht extensiv überschießend umgesetzt. 

Haben Sie vielen Dank. 

Abbrechen Vorschau
ziegle47
Offline Niklas Ziegler
Autor/-in
Beiträge: 28
Erhaltene "Gefällt mir!": 5
Link zu diesem Beitrag

Sehr geehrter Herr Ziegler,
vielen Dank für Ihre interessante Frage! In der Regierungsbegründung (BT-Drs. 19/27653, S. 84) wird nicht ausdrücklich klargestellt, dass damit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Unternehmer gemeint ist; allerdings nimmt die Begründung auf eine BGH-Entscheidung zu einer (nicht verbraucherbezogenen) Software-"miete" Bezug und meint mit Verweis darauf, dass die Norm nur deklaratorisch sei. Daraus schließe ich, dass - wie es auch die Systematik wegen des Standorts in § 548a nahelegt - tatsächlich auch Unternehmergeschäfte gemeint sind. Ihr Wortlautargument kann ich nachvollziehen, es überzeugt mich aber vor diesem Hintergrund nicht, weil die Einbeziehung von Verbrauchern in den Begriff der digitalen Dienstleistung nicht zwingend als Beschränkung angesehen werden muss.
(N.B. Persönlich finde ich ja ohnehin, dass man bei den hier betroffenen Hosting-, Cloud- und SaaS-Verträgen lieber Dienst- als Mietvertragsrecht zur Anwendung bringen sollte, aber das steht auf einem anderen Blatt...).
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

Abbrechen Vorschau
riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
Lehrende/-r
Beiträge: 390
Erhaltene "Gefällt mir!": 148
Link zu diesem Beitrag

Lieber Herr Professor Riehm, 

haben Sie besten Dank! Nachdem ich die Begründung zu dem damaligen Zeitpunkt gelesen hatte, war ich selbst wieder unschlüssig. Daher besten Dank für die Klarstellung! 

Beste Grüße 

Niklas Ziegler

Abbrechen Vorschau
ziegle47
Offline Niklas Ziegler
Autor/-in
Beiträge: 28
Erhaltene "Gefällt mir!": 5
Link zu diesem Beitrag