Universität Passau
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Sehr geehrter Prof. Riehm,
Ich wollte gerade die Vorlesung nicht noch in die Länge ziehen, aber mir kam bei der Frage des/der KommilitonIn bzgl der Tatsache, dass durch den Heat Soak Test weniger Scheiben "hätten mangelhaft sein müssen" der Gedanke, dass man dies vielleicht mit einer cic geltend machen könnte?
keine Aufklärung über Unmöglichkeit der Kombination Bruchsicherheit und gewünschte Behandlung und schlechteres Abschneiden der Behandlung im Vgl zu Heat Soak?
Ich weiß nicht genau, ob man dies machen könnte, aber das kam mir gerade in den Sinn
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Anonym
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Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Frage! Das Problem mit der c.i.c. in diesen Konstellationen ist ein doppeltes: Einerseits ist sie, wenn die Pflichtverletzung in der fehlenden Aufklärung über einen Mangel besteht, nach hM durch das besondere Gewährleistungsrecht verdrängt, weil die darin vorgesehenen Grenzen (zB kurze Verjährung im Kaufrecht, Vorrang der Nacherfüllung vor Schadensersatz statt der Leistung etc.) nicht durch die c.i.c. umgangen werden dürfen.
Andererseits passt die Rechtsfolge oft nicht: Hätte U den B über die Unmöglichkeit aufgeklärt, wäre es entweder nicht zum Vertragsschluss gekommen, oder B hätte sich zwischen Bruchsicherheit und Spezialbehandlung entscheiden müssen - wie hätte er sich entschieden? Hätte U den Auftrag dann übernommen? Und welche Rechtsfolgen gäbe es dann jetzt? Das lässt sich nur schwer prognostizieren und führt in vielen Fällen nicht zu dem gewünschten Ergebnis (Austausch der Scheiben und Schadensersatz für heruntergefallene Scheiben). Aber wie gesagt: Wichtiger ist, dass die c.i.c. durch das Gewährleistungsrecht verdrängt ist, wenn die Pflichtverletzung nur in der fehlenden Aufklärung über einen Mangel besteht.
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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