Könnten Sie vielleicht erklären wie man eine Tilgungsbestimmung anfechten könnte - natürlich nur wenn man der Theorie folgt die dies zulässt - wenn man aber ansonsten der h.M. der Theorie der realen Leistungsbewirkung folgt, die davon ausgeht das Erfüllung etwas rein tatsächliches ist, also ohne Willenserklärung erfolgt? - vor allem relevant bei der Frage des besseren Aliuds
Und daran anknüpfend- wie man, wenn man die Möglichkeit der Anfechtung verneint, dem Schuldner überhaupt die Möglichkeit ansonsten einräumt, seine "bessere" Sache wieder zurückzubekommen, wenn der Gläubiger sich entschließt keine Gewährleistungsrechte in Anspruch zu nehmen. z.B. wenn der Schuldner statt eines geschuldeten Kugelschreibers einen unfassbar teuren Goldklumpen liefert.
Es erscheint falsch, dass der Schuldner den Goldklumpen nicht zurückkriegen können sollte - was wäre aber der Weg hierzu, wenn man auf die Erfüllung als etwas rein Tatsächliches abstellt
[Zuletzt editiert von Anonym - 03.01.22 - 14:50]