Universität Passau
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Sehr geehrter Herr Professor Riehm, 

mir stellt sich noch eine Frage im Verhältnis des neuen §434 zum alten §434 BGB. Früher begann man immer mit der Prüfung einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wenn diese abzulehnen war, prüfte man die vertraglich vorausgesetzte Verwendung und dann die gewöhnliche Verwendung, jeweils dann wie "subsidiär" zum vorherigen Merkmal. 
Nun gibt es diese im Wortlaut des alten §434 angelegte Reihenfolge ja nicht mehr in dieser Form und zudem ist der Begriff des Sachmangels durchaus umfangreicher definiert worden. Sollte man daher immer noch eine derartige Prüfungsreihenfolge befolgen, also z.B. immer mit §434 II 1 Nr. 1 BGB der vereinbarten Beschaffenheit beginnen, diese evtl verneinen und dann auf den nächsten Punkt übergehen usw. oder direkt auf zumindest den zutreffenden Oberpunkt springen? Also wenn beispielsweise ersichtlich ist, dass ein Mangel gem. §434 III 1 Nr. 2 lit. b vorliegt, würde ich dann einfach damit beginnen, dass die Sache den objektiven Anforderungen nicht entsprechen könnte oder würde ich dann trotzdem zunächst alle (oder nur einen?) Punkt aus den subjektiven Anforderungen untersuchen und verneinen? 

Mir ist dabei durchaus bewusst, dass man in einem Gutachten immer alle relevanten Aspekte ansprechen sollte, nur scheint es mir bei dem so umfangreich definierten Mangelbegriff etwas schwierig zu sein, die Grenze zwischen abwegiger und notweniger Vorprüfung zu unterscheiden. 

Herzlichen Dank für Ihre Antwort! 

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soller05
Paul Soller
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sehr geehrter Herr solle Herren,
vielen Dank für Ihre Frage! Ich würde bei der Prüfungsreihenfolge zu § 434 BGB tatsächlich kaum etwas ändern, denn die „alten“ Kategorien sind geblieben: es gibt die konkrete Beschaffenheitsvereinbarung (jetzt § 434 II 1 Nr. 1 BGB, bisher § 434 I 1 BGB), die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (jetzt § 434 II 1 Nr. 2 BGB, bisher § 434 I 2 Nr. 1 BGB) sowie die Eignung für die gewöhnliche Verwendung (jetzt § 434 III 1 Nr. 1 BGB, bisher § 434 I 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB) und die übliche Beschaffenheit (jetzt § 434 I 1 Nr. 2 BGB, bisher § 434 I 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB). Mehr Varianten sind es nicht geworden, diese sind nur ausführlicher formuliert worden. Jedenfalls innerhalb dieser 4 genannten Kategorien würde ich beim bisherigen Aufbau bleiben und nur die Normen auswechseln. Es bleibt ja relevant, auf welcher Grundlage wir zu der Annahme gelangen, dass ein Mangel vorliege. Freilich können die entsprechenden Ausführungen zu den nicht vorliegenden Mangelkategorien sehr knapp ausfallen.
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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