Universität Passau
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Sehr geehrter Herr Professor Riehm,
ich habe mich gerade am Fall W1 versucht. Für den Ersatz der Aufwendungen iHv 40000 habe ich angenommen, dass der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, da der T von den mangelhaften Rohren wusste, sich jedoch nicht dahingehend geäußert hat. Durch sein weit größeres Wissen ist dies dann arglistig. Folgt man diesem Ansatz ist gemäß §634 Abs.3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist des §199 BGB anzuwenden. Dann käme man zur Lösung, dass der Anspruch nicht verjährt wäre, da die E erst im Jahre 2017 Kenntnis erlangte. Ist diese Meinung  vertretbar oder scheitert es an der Arglist des T?

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Anonym
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage! In der Tat ist die Arglist des T für Ihre Lösung der Schlüsselpunkt. Zwei Fragen sind hier zu unterscheiden:
a) Hat T arglistig gehandelt? 
b) Ist die (unterstellte) Arglist des T dem B zuzurechnen?
Die wichtigere ist hier die Frage b): Auf welcher Grundlage die Wissenszurechnung im Rahmen des § 634a III BGB erfolgt, ist umstritten; es wird sowohl § 166 I BGB als auch § 278 BGB (analog) vertreten. Eine Zurechnung nach § 166 I BGB würde ausscheiden, weil T zwar Angestellter ist, im Sachverhalt aber nichts von einer Vertretungsmacht des T steht und eine solche auch sehr unwahrscheinlich wäre (T soll Leitungen installieren und keine Verträge schließen bzw. vertragsrelevante Erklärungen abgeben). Wendet man § 278 BGB an, wäre immer noch zu fragen, ob T gerade im Hinblick auf die Offenbarungspflicht des B mit dessen Wissen und Wollen in dessen Pflichtenkreis tätig geworden ist. Auch das wäre zu verneinen, denn auch hier gilt: T soll Leitungen installieren, aber nicht vertragsrelevante Erklärungen abgeben bzw. den Auftraggeber im Rahmen der Abnahme über mögliche Mängel aufklären. Näheres dazu finden Sie zB bei BeckOGK/Raab-Gaudin, § 634a Rn. 441 ff.
Mit anderen Worten: Nur weil ein Mitarbeiter von einem Mangel weiß (weil er diesen zB selbst verursacht hat), handelt der Unternehmer selbst noch nicht arglistig, und wird diesem auch sonst keine Arglist zugerechnet.
NB: Der Mangel selbst wäre von B durchaus zu vertreten, weil, T insoweit in dessen Pflichtenkreis tätig war; das gilt aber nicht für dessen Nichtoffenbarung gegenüber dem Auftraggeber.
Beste Grüße und einen guten Start ins neue Jahr
Prof. Dr. Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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