Sehr geehrter Herr Prof. Riehm Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB ein eigenständiger Vertragstyp oder handelt es sich dabei nur um einen Sonderfall des Werk- bzw. Dienstvertrags?
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Frage. Die Antwort lautet: Beides. Es handelt sich um einen eigene Vertragstypus (bzw. um zwei eigene Vertragstypen, den GeschäftsbesorgungsdienstV und den GeschäftsbesorgungswerkV), die jeweils Sonderfälle des Dienst- und WerkV sind. Im Gutachten nennen Sie sie GeschäftsbesorgungsdienstV bzw. GeschäftsbesorgungswerkV und wenden kumulativ sowohl die in § 675 I BGB genannten Vorschriften aus dem Auftragsrecht als auch die §§ 611 ff. bzw. §§ 631 ff. BGB darauf an. Beste Grüße Prof. Dr. Thomas Riehm
Vielen Dank für Ihre Antwort! Bedeutet das also, dass sich die Haftung bei der mangelhaften Erstellung einer Klausel oder eines Gutachtens durch einen Anwalt mangels eines eigenständigen Gewährleistungsrechts des GeschäftsbesorgungswerkV allein nach dem allgemeinen LSR, also nach § 280 I richtet und nicht nach dem Mängelgewährleistungsrecht des Werkvertrages, also §§ 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 BGB mit notwendiger Fristsetzung?
Guten Tag, das bedeutet es gerade nicht - genau umgekehrt: Der Vertrag über die Erstellung eines Rechtsgutachtens wird, wie Sie richtig zugrunde legen, häufig ein Geschäftsbesorgungswerkvertrag sein. Weil auf den Geschäftsbesorgungswerkvertrag aber ausweislich des § 675 I BGB die dort genannten Vorschriften des Auftragsrechts nur "auch" anzuwenden sind, bleibt es zusätzlich beim gesamten Werkvertragsrecht. Es gilt daher das werkvertragliche Gewährleistungsrecht und nur zusätzlich gelten die §§ 663, 665-670, 672-674 BGB. Beste Grüße Prof. Dr. Thomas Riehm