Sehr geehrter Prof. Riehm,
da der Nacherfüllungsanspruch ja vorrangig ist, wurde in meiner Übung empfohlen, ihn immer anzuprüfen, auch wenn es offensichtlich um Gewährleistungsrechte geht.
Ich wollte nochmal nachfragen, ob Sie das auch machen würden oder sich die Zeit "für wichtigeres sparen" würden.
Außerdem: Was schreibe ich innerhalb des Nacherfüllungsanspruches, wenn dieser eigentlich besteht, der Käufer aber eine Frist gesetzt hat/ diese wegen Verweigerung entbehrlich ist und ich demnach in die Gewährleistungsrechtsprüfung wechsele?
Spreche ich schon hier die Fristsetzung an? Das ergibt ja eigentlich keinen Sinn. Oder schreibe ich einfach "Grundsätzlich bestünde der Nacherfüllungsanspruch?"
Da ich bisher immer sofort die Gewährleistungsrechte und innerhalb dieser die erfolglos verstrichene Nacherfüllungsfrist geprüft habe, bin ich da gerade verwirrt, entschuldigen Sie die banale Frage.
Danke