Universität Passau
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Lieber Hr. Prof. Riehm,

könnten Sie vielleicht erklären, wenn beim Verbrauchsgüterkauf die neuen Anforderungen an negative Beschaffenheitsabweichungen nicht erfüllt werden, § 476 BGB, welche Konsequenz sich daraus ergibt. Werden diese nicht Vertragsbestandteil und somit durch eine übliche Beschaffenheit ersetzt? - ist dieser Vertragsteil nichtig, mit der Konsequenz das im Zweifel der gesamte Vertrag nichtig ist (was nicht besonders verbraucherfreundlich wäre)?

und eine kleine Zusatzfrage zu § 479 BGB - welchen Wert haben die Anforderungen an die Garantieverpflichtung aus § 479 I BGB wenn diese nach Abs. 4 der Wirksamkeit der Verpflichtung sowieso nicht entgegenstehen?
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Anonym
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Guten Tag,
Danke für Ihre Frage! § 476 I 2 BGB lässt nur die subjektive (vertragliche) Abweichung von den objektiven Beschaffenheitsanforderungen (§ 434 III BGB) unwirksam sein, es gelten also im Konfliktfall zwischen objektiven und subjektiven Beschaffenheitsanforderungen die objektiven (anstatt wie sonst die subjektiven). Das macht aber noch nicht einmal die gesamte subjektive Beschaffenheitsvereinbarung unwirksam; diese bleibt vielmehr wirksam, soweit Beschaffenheiten vereinbart werden, die nicht schlechter als die objektiven Anforderungen sind. Erst recht bleibt der übrige Vertrag wirksam; § 139 BGB findet keine Anwendung, weil § 476 I 2 BGB schon keine Unwirksamkeit anordnet sondern nur die rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht begrenzt.
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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