Lieber Hr. Prof. Riehm,
könnten Sie vielleicht erklären, wenn beim Verbrauchsgüterkauf die neuen Anforderungen an negative Beschaffenheitsabweichungen nicht erfüllt werden, § 476 BGB, welche Konsequenz sich daraus ergibt. Werden diese nicht Vertragsbestandteil und somit durch eine übliche Beschaffenheit ersetzt? - ist dieser Vertragsteil nichtig, mit der Konsequenz das im Zweifel der gesamte Vertrag nichtig ist (was nicht besonders verbraucherfreundlich wäre)?
und eine kleine Zusatzfrage zu § 479 BGB - welchen Wert haben die Anforderungen an die Garantieverpflichtung aus § 479 I BGB wenn diese nach Abs. 4 der Wirksamkeit der Verpflichtung sowieso nicht entgegenstehen?