Universität Passau
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Anonym 16.01.2022, 14:28
Anfängliche Unmöglichkeit

Sehr geehrter Herr Professor Riehm,

aktuell stellt sich mir die Frage, welche Fallkonstellationen unter eine anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung fallen. Ich habe dahingehend schlicht ein Verständnisproblem & stehe auf dem Schlauch, ab wann etwas unter die anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung fällt bzw. genau eben nicht mehr fällt.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende!  

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Anonym
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage! Anfänglich ist die Unmöglichkeit gem. § 311a I BGB immer dann, wenn sei bei Vertragsschluss vorliegt. Das gilt auch für die Nacherfüllung: Diese ist anfänglich unmöglich, wenn schon bei Vertragsschluss feststeht, dass die Kaufsache (oder das Werk) bei Gefahrübergang unbehebbar mangelhaft sein wird. Ein klassischer Fall liegt darin, dass die per Stückkauf verkaufte Sache von der Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag abweicht (zB als Original verkauftes Bild ist Fälschung). Ein anderer klassischer Fall liegt darin, dass im Vertrag eine naturgesetzlich nicht mögliche Beschaffenheit der Kaufsache oder des Werks versprochen wird.
Nachträglich ist die Unmöglichkeit der Nacherfüllung dagegen, wenn der Mangel und/oder seine Unbehebbarkeit bei Vertragsschluss noch nicht feststanden: Der verkaufte Gebrauchtwagen (Stückkauf) wird erst nach Vertragsschluss, kurz vor Lieferung beschädigt; das Werk wäre an sich mangelfrei herstellbar gewesen, der Unternehmer hat es aber irreparabel verhunzt (oder zumindest einen Mangel produziert, der nur mit völlig unverhältnismäßigen Aufwendungen iSv. § 275 II BGB beseitigt werden kann).
Wird die Unterscheidung dadurch klarer?
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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