Sehr geehrter Herr Prof. Riehm, wann und warum hat man sich bei der Falllösung die Frage zu stellen, ob eine subjektive Voraussetzung für den Eintritt der Erfüllungswirkung gem. § 362 I erforderlich ist? Wenn eine Bestimmung (z.B. "Miete Juni 2023") getroffen wird, warum kann nicht einfach § 366 I angewendet und due Tilgungsbestimmung bejaht werden? Wann muss der Streit zwischen der Vertragstheorie, der realen Leistungsbewirkung und der Tilgungsbestimmung aufgemacht werden? Vielen Dank und schönen Abend
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Frage. § 366 I BGB hilft Ihnen leider seinem Wortlaut nach nicht weiter, denn der setzt voraus, dass "der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältinssen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist". Die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Konstruktion der Erfüllung wirken sich aber auch dann aus, wenn es nur eine einzige Verbindlichkeit gibt. In aller Regel kommen sie aber zu den gleichen Ergebnissen und müssen daher nicht näher ausdiskutiert werden: In Ihrem Beispiel ist für alle Lösungsansätze klar, dass Erfüllung eingetreten ist. Mögliche Problemfälle, in denen das nicht mehr eindeutig ist (ohne dass ich mir eine abschließende Aufzählung zutrauen würde), wären: