Guten Tag,
und erneut vielen Dank für Ihre Fragen!
Anonym hat geschrieben:
Prof. Dr. Thomas Riehm hat geschrieben:
Bzgl. des Konkurrenzverhältnisses: Kann man die Anspruchsgrundlage §§ 280 I, 241 II hernehmen und dabei die Verjährungsfrist aus § 438 analog auf diese anwenden? So könnte man den Mangelfolgeschaden theoretisch sowohl direkt über das Kaufrecht (§§ 437 Nr. 3, 280 I) als auch über das allgemeine Leistungsstörungsrecht lösen. Dann wäre ersteres ja nicht verdrängt, ein Unterlaufen wäre dann nicht möglich.
Zu Frage zwei: Wenn man aus den von mir genannten Gründen die regelmäßige Verjährungsfrist gelten lassen möchte. Habe ich das richtig verstanden, dass man vertretbar den Mangelfolgeschaden aus §§ 437 Nr. 3, 280 I dann auch ganz ablehnen und einen solchen Fall rein über das allgemeine Leistungsstörungsrecht mit §§ 280 I, 241 II als Anspruchsgrundlage und der regelmäßigen Verjährungsfrist lösen könnte? Oder ist es nur vertretbar, §§ 437 Nr. 3, 280 I als Anspruchsgrundlage zu verwenden, aber dabei die regelmäßige Verjährungsfrist anzuwenden bzw. §§ 280 I, 241 II als Anspruchsgrundlage und § 438 analog (Frage 1) als Verjährungsfrist?
Zu Ihrer ersten Frage: Wenn Sie § 438 BGB analog auf einen Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB anwenden, ist das konstruktiv machbar, und damit sicher auch vertretbar - nur gewinnen Sie damit nichts. Die Voraussetzungen wären ja aus praktischer Sicht völlig identisch, und die Rechtsfolgen auch.
Zur zweiten Frage: Wenn Sie die regelmäßige Verjährung für Mangelfolgeschäden gelten lassen möchten, dann geht das mE auf zwei Arten: Entweder Sie reduzieren § 438 BGB teleologisch und schließen seine Anwendbarkeit auf den Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB aus. Damit kämen Sie dann zur Anwendbarkeit der §§ 195, 199 BGB. Das wurde in der Tat in der früheren Lit. (um 2001) vertreten. Eine andere konstruktiv denkbare Lösung wäre es, den Anspruch aus § 437 Nr. 3, 280 I BGB zwar tatbestandlich zu gewähren, aber ggfs. an der Verjährung gem. § 438 BGB scheitern zu lassen. Dann würden Sie anschließend einen Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB prüfen, auf den konsequenterweise die §§ 195, 199 BGB anzuwenden wären. Konstuktiv ginge das auf; allerdings müssten Sie in einer Klausur sehr gut erklären, warum dieser Anspruch a) ausnahmsweise nicht gesperrt sein sollte und b) die Verjährungsfrist nach § 438 BGB keine (analoge) Anwendung finden sollte, obwohl der Anspruch in der Sache auf einen Mangel gestützt wird. Dazu könnten Sie Ihre Argumente aus Ihrem ersten Forumsbeitrag verwenden - allerdings ist der Argumentationsaufwand tatsächlich immens, weil Sie sich gegen die gesamte hM wenden würden.
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm