Sehr geehrter Herr Professor Riehm,
da mir die Lösung der Probeklausur vom 17.01.2023 leider noch etwas schleierhaft ist, möchte ich mich nun auf diesem Wege an Sie wenden, um mich zu erkundigen, wie ich den Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB vom unbeachtlichen Kalkulationsirrtum abgrenzen kann.
Laut Sachverhalt hat sich Makler M nämlich nicht verrechnet, sondern den Betrag der Wertverbesserungszuschläge in Höhe von 750 EUR schlichtweg nicht berücksichtigt.
Allerdings hat er diesen Posten augenscheinlich nicht vergessen, sondern war sich scheinbar nicht darüber im Klaren, dass die Wertverbesserungszuschläge gleichfalls Mieterträge darstellen.
So besteht in meinen Augen eigentlich kein Fehler im konkreten Kalkulationsvorgang, sondern vielmehr ein Irrtum über die Existenz eines wertbildenden Faktors für den Wert des Grundstücks.
Damit hätte ich schließlich bejaht, dass sich M über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Grundstücks geirrt hat und damit ein rechtlich relevanter Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB besteht.
Worin genau besteht mein Denkfehler?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen