Universität Passau
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Anonym 16.01.2022, 10:43
§635 III BGB
Sehr geehrter Prof. Riehm,
Bei der Gesetzeslektüre fiel mir die Formulierung des §635 III BGB auf, der ein Verweigerungsrecht des Unternehmers "unbeschadet des §275 II und III BGB" begründet.
Ich war mir nun nicht ganz sicher, wie ich diese zu verstehen habe:
- Bedeutet das §275 II, III BGB ist hier nicht anwendbar
- Oder: Sie sind eben daneben auch anwendbar (wenn ja, wo liegt dann der Unterschied? Wäre es "einfacher" für den Unternehmer, nach §635 III BGB zu verweigern, weil hier "nur" eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten und keine Abwägung wie bei §275 II BGB gefordert ist?)
Vielen Dank!
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Anonym
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage! Ihre zweite Antwortoption ist die richtige: § 275 II, III BGB bleiben anwendbar, wobei § 275 II BGB nach hM praktisch bedeutungslos ist, weil die Hürde des dortigen Verweigerungsrechts höher liegt als die Hürde des § 635 III BGB. § 275 III BGB kann allerdings nach hM durchaus eine Bedeutung zukommen, weil das Verweigerungsrecht bei höchstpersönlichen Leistungen (die auch beim Werkvertrag vorliegen können, zB bei Auftrag an eine Künstlerin zur Anfertigung eines Portraitbildes) auf Gesichtspunkte gestützt werden kann, die bei § 635 III BGB keine Rolle spielen (zB ein Gewissenskonflikt, wenn die Künstlerin zwischendurch erfährt, dass die zu portraitierende Person ein ehemaliger SS-Offizier ist).
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

P.S.: DIe Antwort gilt im Übrigen genauso für § 439 IV BGB, der die gleiche Formulierung enthält.


[Zuletzt editiert von Prof. Dr. Thomas Riehm - 16.01.22 - 14:18]
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riehm01
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