Sehr geehrter Prof. Riehm,
Bei der Gesetzeslektüre fiel mir die Formulierung des §635 III BGB auf, der ein Verweigerungsrecht des Unternehmers "unbeschadet des §275 II und III BGB" begründet.
Ich war mir nun nicht ganz sicher, wie ich diese zu verstehen habe:
- Bedeutet das §275 II, III BGB ist hier nicht anwendbar
- Oder: Sie sind eben daneben auch anwendbar (wenn ja, wo liegt dann der Unterschied? Wäre es "einfacher" für den Unternehmer, nach §635 III BGB zu verweigern, weil hier "nur" eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten und keine Abwägung wie bei §275 II BGB gefordert ist?)
Vielen Dank!