Sehr geehrter Herr Professor Riehm,
der Fall zum Gesetzesverstoß nach § 134 BGB von den Seiten 120f. aus den Vorlesungsfolien lautet (verkürzt) wie folgt:
"B beauftragt U mit der Renovierung seiner Garage. Auf die Frage des U: „Brauchen Sie wirklich eine Rechnung?“ antwortet B: „Nein“. Dementsprechend stellt U am Ende der Arbeiten keine Rechnung aus. [...]".
Wenn der B nun die Zahlung verweigert, so stünde dem Handwerker U ja kein Anspruch aus einem Werkvertrag nach § 631 I BGB zu, da der Vertrag (wie schon auf S. 121 der Vorlesungsfolien ersichtlich wird) gemäß § 134 BGB nichtig ist.
Ferner wäre wohl aber auch ein Herausgabeanspruch des U nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB, der wegen der Beschaffenheit des Erlangten, vorliegend die Renovierung der Garage, nach § 818 II BGB nur als Wertersatz möglich wäre, gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Das scheint doch nicht wirklich "gerecht und billig" zu sein, denn der B hätte durchaus einen Vorteil aus diesem verbotswidrigem Geschäft, zwar unter Verlust der Gewährleistungsrechte, er ist jedoch in einer wirtschaftlich durchaus besseren Situation als der U. Andererseits hätte der U einem solchen Vertrag nicht zustimmen müssen, sondern hätte einen rechtmäßigen Vertrag anbieten und schließen können.
Wie könnte oder sollte man überhaupt diese Situation auflösen, insbesondere in dem Fall, dass der B von der Sanktion des § 134 BGB und § 817 S. 2 BGB Kenntnis hat, dennoch breitwillig mitwirkt, um schlussendlich die Zahlung zu verweigern?
Im Voraus möchte ich mich für Ihre Antwort bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Ring