Universität Passau
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Sehr geehrter Herr Professor Riehm,

der Fall zum Gesetzesverstoß nach § 134 BGB von den Seiten 120f. aus den Vorlesungsfolien lautet (verkürzt) wie folgt:

"B beauftragt U mit der Renovierung seiner Garage. Auf die Frage des U: „Brauchen Sie wirklich eine Rechnung?“ antwortet B: „Nein“. Dementsprechend stellt U am Ende der Arbeiten keine Rechnung aus. [...]".

Wenn der B nun die Zahlung verweigert, so stünde dem Handwerker U ja kein Anspruch aus einem Werkvertrag nach § 631 I BGB zu, da der Vertrag (wie schon auf S. 121 der Vorlesungsfolien ersichtlich wird) gemäß § 134 BGB nichtig ist.
Ferner wäre wohl aber auch ein Herausgabeanspruch des U nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB, der wegen der Beschaffenheit des Erlangten, vorliegend die Renovierung der Garage, nach § 818 II BGB nur als Wertersatz möglich wäre, gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Das scheint doch nicht wirklich "gerecht und billig" zu sein, denn der B hätte durchaus einen Vorteil aus diesem verbotswidrigem Geschäft, zwar unter Verlust der Gewährleistungsrechte, er ist jedoch in einer wirtschaftlich durchaus besseren Situation als der U. Andererseits hätte der U einem solchen Vertrag nicht zustimmen müssen, sondern hätte einen rechtmäßigen Vertrag anbieten und schließen können.

Wie könnte oder sollte man überhaupt diese Situation auflösen, insbesondere in dem Fall, dass der B von der Sanktion des § 134 BGB und § 817 S. 2 BGB Kenntnis hat, dennoch breitwillig mitwirkt, um schlussendlich die Zahlung zu verweigern?

Im Voraus möchte ich mich für Ihre Antwort bedanken.

Mit freundlichen Grüßen
Fabian Ring

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ring07
Offline Fabian Ring
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Sehr geehrter Herr Ring,
vielen Dank für Ihre Frage! In der Tat mag die Falllösung - die tatsächlich, wie Sie richtig sehen, wegen § 817 S. 2 darauf hinausläuft, dass B die Reparatur bekommt, ohne irgendeinen Ausgleich dafür zahlen zu müssen, U seine Leistung also (einschließlich Material!) völlig umsonst erbracht hat - auf den ersten Blick unfair aussehen, wenn man nur das Zwei-Personen-Verhältnis zwischen U und B ansieht. Hier geht es aber um mehr als nur um die Beiden: Es geht um die Prävention gegen Steuerhinterziehung, die ja am Ende der Grund für das Eingreifen von § 134 BGB und § 817 S. 2 BGB ist.
Die "Antwort der Zivilrechtsordnung", wenn sich U beschweren würde, würde lauten: "Hättest Du halt Deine steuerlichen Pflichten erfüllt, dann würdest Du auch Dein Geld bekommen." Zwar hat auch B "mitgespielt" und - im Hinblick auf die Ersparnis der Umsatzsteuer - selbst von der Steuerhinterziehung profitiert. Unmittelbarer Adressat der steuerlichen Pflichten ist aber U, und ohne dessen gesetzeswidrige (und strafbare) Initiative wäre nichts rechtswidriges passiert. Strafrechtlich gesprochen ist U der Haupttäter, B leistet "nur" Beihilfe. Daher treffen auch die zivilrechtlichen Folgen hier in erster Linie den U (kein Geld für Arbeit und Material) und erst in zweiter Linie den B (keine Gewährleistungsrechte).
Noch einmal anders betrachtet ist die Prävention am effektivsten, wenn die "Sanktion" dort trifft, wo die Wurzel des Übels liegt, und das ist nun einmal U, denn der a) ist ein "repeat player" auf dem Gebiet und b) unentbehrlicher Akteur des Ganzen, während B alleine nichts bewirken könnte.
Ich hoffe, das beantwortet Ihre Frage.
Beste Grüße
Prof. Dr: Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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