Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Riehm,
in Falllösungen habe ich des Öfteren gelesen, dass bei Prüfung des Anspruchs auf Werklohnzahlung aus §631 I Hs 2 BGB die Fälligkeit etwa im Anschluss an den Prüfungspunkt "Anspruch erloschen" geprüft wird.
Andererseits wird die Fälligkeit teils auch unter "Anspruch entstanden" angesprochen.
Auch bei Prüfung des Schuldnerverzugs wird ja beispielsweise ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch vorausgesetzt, sodass diese Punkte ja eigentlich nicht beide unter "Anspruch durchsetzbar" zu gehören scheinen.
Daher stellt sich mir die Frage, wo die Fälligkeit der Vergütung im Anspruchsaufbau richtig verortet wird?
Vielen Dank!