Universität Passau
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Sehr geehrter Herr Prof. Riehm,

ich habe eine Frage zur Unterscheidung, bzw. zur Definition der oben genannten Stichwörter. Sie hatten in einer Vorlesung gesagt, dass man "Schaden" nicht als "unfreiwillige Vermögenseinbuße" definieren sollte - womit ich 100% einverstanden bin - wie definiert bzw. grenzt man aber dann den Schaden von der Aufwendung v.a. in der Klausur ab?

Danke und mfG
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Anonym
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage! Einige Aspekte dazu dürften in diesem Forenbeitrag schon diskutiert worden sein: https://studip.uni-passau.de/studip/plugins.php/coreforum/index/index/2ae90338a3afcb75fb429a5f6789577d?cid=5229e452c7cddb5aa7b2830af70a5fcf#2ae90338a3afcb75fb429a5f6789577d
Eine Abgrenzung zwischen Schaden und Aufwendung in der Klausur ist mE nicht erforderlich - beide Begriffe schließen sich nicht aus, ein und derselbe Posten kann sowohl eine Aufwendung als auch einen Schaden darstellen, wenn die jeweilige Definition erfüllt ist.
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer; Verwendungen sind Aufwendungen, die einer Sache zugute kommen - insoweit besteht ein Spezialitätsverhältnis.
Schaden würde ich (wenn das überhaupt nötig sein sollte - bei sauberer Anwendung der §§ 249 ff. BGB, insbesondere des § 249 I BGB, kommt man mE auch ohne eine Definition aus) definieren als "Einbuße an rechtlich geschützten Gütern und Interessen" - die Definition würde sich mit dem Aufwendungsbegriff überschneiden, worin ich kein Problem sehe. Die erforderlichen Einschränkungen des Schadensbegriffs folgen aus dem Erfordernis der haftungsausfüllenden Kausalität, wie es in § 249 I BGB zum Ausdruck kommt.
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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Anonym 12.01.2022, 18:07
Vielen Dank!
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Anonym
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