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Sehr geehrter Herr Professor Riehm, 

wie heute am Ende der Vorlesung angedeutet, kommen nun einige Fragen zu mehreren Problemen: 

(1) Abtretung des Herausgabeanspruchs durch den auflösend bedingt Berechtigten, Gutglaubenschutz, §§ 931, 934
Gesetzt wir haben die in der Vorlesung besprochene Konstellation eines Veräußerers V und eines Erwerbers K, der unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum an der Kaufsache erwerben soll (§§ 158 I, 929 S.1, 449 BGB), allerdings bereits im Besitz der Sache ist. 
Der auflösend bedingt Berechtigte V kann nun ja nach § 161 I 1 BGB den Gegenstand grundsätzlich nicht wirksam an einen Dritten veräußern. Allerdings finden die §§ 931, 934 BGB durch § 161 III BGB Anwendung. D.h. ein gutgläubiger Dritter kann den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB an einen gutgläubigen Dritten abtreten und ihm so Eigentum an der Sache verschaffen. Hierfür gibt es nach § 934 zwei Optionen: entweder gelangt der Dritte in den Besitz der Sache (§ 934 Var. 2 BGB), was der K ja verhindern kann, oder aber der auflösend bedingt Berechtigte V müsste mittelbarer Besitzer an der Sache sein. 
Was braucht es als Voraussetzungen für den mittelbaren Besitz an der Sache in dieser Konstellation?
§ 868 BGB ermöglicht ja entweder eine Besitzverpflichtung oder -berechtigung. Reicht alleine die Konstellation, dass der V eben entgegen dem eigentlichen Fall von § 934 BGB kein Veräußerer ist, dem die Sache nicht gehört, sondern eben nur auflösend bedingt Berechtigter ist, dafür aus, dass er dadurch einen mittelbaren Besitz hat? Und, wenn nein, in welchen Konstellationen ist der § 161 III BGB i.V.m. 934 Var. 1 BGB dann erfüllt? Sie hatten ja angedeutet, dass der Anwendungsbereich eher mau ist und der K hier so umfassend geschützt ist, dass er über das sog. Anwartschaftsrecht sogar verfügen kann, etc. 

(2) Herausgabe der Sache durch den auflösend bedingt Berechtigten, Gutglaubenschutz, §§ 932, 935 BGB
Selber Fall wie in (1), nur dass der K keinen Besitz an der Sache erlangt, sondern eben nur eine Einigung über den Eigentumsübergang an K unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung besteht. 
Wieder veräußert der auflösend bedingt Berechtigte V die Sache weiter an den Dritten unter derselben Bedingung, der gutgläubige Dritte zahlt sofort und die Sache wird übergeben. Dann zahlt auch der K (Abwandlung zum Übungsfall, da der D dort nicht im guten Glauben war, da er vom Eigentumsvorbehalt ggb. dem K wusste). 
Ist in diesem Fall die Rechtsposition des K vollständig zerstört?
Könnte man über eine Analogie aus § 935 I Var. 3 BGB ("sonst abhanden gekommen") nachdenken? Immerhin spricht der § 935 BGB ja aus, dass er im Zweifelsfall den unwillentlich besitzlos gewordenen Eigentümer der Sache für schutzwürdiger hält als den gutgläubig Erwerbenden. Dafür spricht aus meiner Sicht auch, dass der redliche K auf die Einhaltung des § 161 I 1 BGB durch den V  vertrauen durfte (dass die Sache also nicht abhandenkommt), in der Annahme der Bedingung ohne Übergabe folglich kein Wille des K gesehen werden kann, dass er das Risiko für das Abhandenkommen der Sache und damit für die Vernichtung seiner Rechtsposition durch einen bösgläubigen V übernimmt. 

(3) Abgrenzung Anspruchsentstehung vs. Fälligkeit, § 199 I Nr. 1 BGB
Im Kontext der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist des § 199 I BGB stellt sich ja die Frage nach der Anspruchsentstehung. Diese ist - wie in der Vorlesung dargestellt - bei der Verjährung mit der Fälligkeit des Anspruchs gleichzusetzen. 
Ist das eine reine Begriffsunschärfe des Verjährungsrechts? In meinem Verständnis entsteht der Anspruch ja z.B. beim Darlehensvertrag mit Vertragsabschluss, fällig ist er aber eben entgegen dem Grundsatz von § 271 I BGB erst zum vereinbarten Zeitpunkt (§ 488 I 2 BGB) oder eben bei einer unbestimmten Zeit zum Zeitpunkt der Kündigung (§ 488 III 1 BGB). 
Wieso spricht dann der § 199 I Nr. 1 BGB überhaupt von der Anspruchsentstehung und nicht von der Fälligkeit, wenn der Gesetzgeber ja offensichtlich den Unterschied zwischen beiden nicht notwendigerweise zeitgleich eintretenden Rechtsfolgen kannte? 

(4) Schuldnerverzug beim Darlehensvertrag, § 497 III 3 BGB
Nach § 497 III 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinszahlung vom Eintritt des Schuldnerverzugs (§ 497 I BGB) an zunächst einmal gehemmt.
Dafür wären ja die Verzugsvoraussetzungen des § 286 I 1 BGB notwendig (Mahnung des Gläubigers, etc.). Entbehrlich ist dies nach § 286 II Nr. 1 BGB dann, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. 
Darf man daraus schließen, dass im Falle eines Darlehensvertrags mit einer bestimmten Leistungszeit der Schuldnerverzug und damit die Verjährungshemmung der Ansprüche des Gläubigers mit der Fälligkeit eintritt, wir also im Übungsfall dieser Woche die Verjährungshemmung auch ohne die Klageerhebung nach § 204 I Nr. 1 BGB bereits sicher gegeben hätten?


Ich möchte mich schon jetzt für den Umfang der Fragen entschuldigen und Ihnen für eine Antwort danken!

Mit freundlichen Grüßen

Lukas Gollwitzer

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gollwi03
Offline Lukas Gollwitzer
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Sehr geehrter Herr Gollwitzer,
vielen Dank für Ihre ausführlichen Fragen! Ich antworte unten im Zusammenhang:
Lukas Gollwitzer hat geschrieben:

Sehr geehrter Herr Professor Riehm, 

wie heute am Ende der Vorlesung angedeutet, kommen nun einige Fragen zu mehreren Problemen: 

(1) Abtretung des Herausgabeanspruchs durch den auflösend bedingt Berechtigten, Gutglaubenschutz, §§ 931, 934
Gesetzt wir haben die in der Vorlesung besprochene Konstellation eines Veräußerers V und eines Erwerbers K, der unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum an der Kaufsache erwerben soll (§§ 158 I, 929 S.1, 449 BGB), allerdings bereits im Besitz der Sache ist. 
Der auflösend bedingt Berechtigte V kann nun ja nach § 161 I 1 BGB den Gegenstand grundsätzlich nicht wirksam an einen Dritten veräußern. Allerdings finden die §§ 931, 934 BGB durch § 161 III BGB Anwendung. D.h. ein gutgläubiger Dritter kann den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB an einen gutgläubigen Dritten abtreten und ihm so Eigentum an der Sache verschaffen. Hierfür gibt es nach § 934 zwei Optionen: entweder gelangt der Dritte in den Besitz der Sache (§ 934 Var. 2 BGB), was der K ja verhindern kann, oder aber der auflösend bedingt Berechtigte V müsste mittelbarer Besitzer an der Sache sein. 
Was braucht es als Voraussetzungen für den mittelbaren Besitz an der Sache in dieser Konstellation?
§ 868 BGB ermöglicht ja entweder eine Besitzverpflichtung oder -berechtigung. Reicht alleine die Konstellation, dass der V eben entgegen dem eigentlichen Fall von § 934 BGB kein Veräußerer ist, dem die Sache nicht gehört, sondern eben nur auflösend bedingt Berechtigter ist, dafür aus, dass er dadurch einen mittelbaren Besitz hat? Und, wenn nein, in welchen Konstellationen ist der § 161 III BGB i.V.m. 934 Var. 1 BGB dann erfüllt? Sie hatten ja angedeutet, dass der Anwendungsbereich eher mau ist und der K hier so umfassend geschützt ist, dass er über das sog. Anwartschaftsrecht sogar verfügen kann, etc. 

Diese Frage greift schon weit ins Sachenrecht (3. Semester) vor. Der mittelbare Besitz iSv § 868 BGB setzt dreierlei voraus:
1) Ein konkretes "Besitzmittlungsverhältnis" (Besitzkonstitut), also ein Rechtsverhältnis zwischen mittelbarem Besitzer und unmittelbarem Besitzer (Besitzmittler), ähnlich einer Leihe oder einem Mietvertrag, das beiden Parteien Rechte und Pflichten bzgl. der Sache auferlegt. Der Eigentumsvorbehalt kann ein solches Besitzmittlungsverhältnis sein.
2) Ein (ggf. "verhaltener", also möglicherweise noch nicht fälliger, aber doch bestehender) Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler. Auch der besteht beim Eigentumsvorbehalt, weil der Verkäufer die Sache nach einem etwaigen Rücktritt zurückverlangen kann.
3) und einen Besitzmittlungswillen des Besitzmittlers (Fremdbesitzwille), dass er also "für einen anderen" besitzt, d.h. dessen Besitzstellung anerkennt. Auch das ist beim Eigentumsvorbehalt der Fall.
Damit ist zwar eigentlich ein gutgläubiger Erwerb gem. §§ 931, 934 I Alt. 1 BGB möglich. Er scheitert letztlich aber an einer analogen Anwendung von § 936 III BGB: Das Anwartschaftsrecht des K wird wie ein Pfandrecht behandelt, das gerade dem unmittelbaren Besitzer zusteht, und daher trotz Übergang des Eigentums auf D bestehen bleibt. Mit der Zahlung der letzten Rate erstarkt das Anwartschaftsrecht des K zum Vollrecht, sodass D sein gutgläubig erworbenes Eigentum wieder verliert.
 


(2) Herausgabe der Sache durch den auflösend bedingt Berechtigten, Gutglaubenschutz, §§ 932, 935 BGB
Selber Fall wie in (1), nur dass der K keinen Besitz an der Sache erlangt, sondern eben nur eine Einigung über den Eigentumsübergang an K unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung besteht. 
Wieder veräußert der auflösend bedingt Berechtigte V die Sache weiter an den Dritten unter derselben Bedingung, der gutgläubige Dritte zahlt sofort und die Sache wird übergeben. Dann zahlt auch der K (Abwandlung zum Übungsfall, da der D dort nicht im guten Glauben war, da er vom Eigentumsvorbehalt ggb. dem K wusste). 
Ist in diesem Fall die Rechtsposition des K vollständig zerstört?
Könnte man über eine Analogie aus § 935 I Var. 3 BGB ("sonst abhanden gekommen") nachdenken? Immerhin spricht der § 935 BGB ja aus, dass er im Zweifelsfall den unwillentlich besitzlos gewordenen Eigentümer der Sache für schutzwürdiger hält als den gutgläubig Erwerbenden. Dafür spricht aus meiner Sicht auch, dass der redliche K auf die Einhaltung des § 161 I 1 BGB durch den V  vertrauen durfte (dass die Sache also nicht abhandenkommt), in der Annahme der Bedingung ohne Übergabe folglich kein Wille des K gesehen werden kann, dass er das Risiko für das Abhandenkommen der Sache und damit für die Vernichtung seiner Rechtsposition durch einen bösgläubigen V übernimmt. 

In diesem Fall hatte K gar keine besondere Rechtsposition, die zu zerstören wäre. Ein Anwartschaftsrecht würde voraussetzen, dass der Rechtserwerb des K nicht mehr im Belieben des V gestanden hätte - und so weit war es noch nicht gekommen, weil der Eigentumserwerb des K noch von der Übergabe der Sache abhängig war, die V faktisch noch (wenn auch vertragswidrig) verhindern konnte. § 935 BGB passt aus demselben Grund nicht (auch nicht analog), weil K eben noch keinen Besitz erlangt hatte, und nur dessen unfreiwilliger Verlust ein Abhandenkommen darstellt. Außerdem benötigt man § 935 gar nicht, weil D ja ganz einfach vom Berechtigten erwirbt.
Abstrahiert: In diesem Beispiel macht V nur schuldrechtlich etwas falsch (verletzt den Kaufvertrag mit K), sachenrechtlich hatte K aber noch keine schutzwürdige Position erlangt.


(3) Abgrenzung Anspruchsentstehung vs. Fälligkeit, § 199 I Nr. 1 BGB
Im Kontext der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist des § 199 I BGB stellt sich ja die Frage nach der Anspruchsentstehung. Diese ist - wie in der Vorlesung dargestellt - bei der Verjährung mit der Fälligkeit des Anspruchs gleichzusetzen. 
Ist das eine reine Begriffsunschärfe des Verjährungsrechts? In meinem Verständnis entsteht der Anspruch ja z.B. beim Darlehensvertrag mit Vertragsabschluss, fällig ist er aber eben entgegen dem Grundsatz von § 271 I BGB erst zum vereinbarten Zeitpunkt (§ 488 I 2 BGB) oder eben bei einer unbestimmten Zeit zum Zeitpunkt der Kündigung (§ 488 III 1 BGB). 
Wieso spricht dann der § 199 I Nr. 1 BGB überhaupt von der Anspruchsentstehung und nicht von der Fälligkeit, wenn der Gesetzgeber ja offensichtlich den Unterschied zwischen beiden nicht notwendigerweise zeitgleich eintretenden Rechtsfolgen kannte? 

Das ist eine Ewigkeitsfrage :-) (wenn Sie die vertiefen wollen: Ich habe dazu in der 2. Festschrift für Canaris 2017 einmal etwas ausführlicher geschrieben). Wann der Anspruch genau entsteht, ist eher unklar, und hängt von dem teleologischen Kontext des jeweils verwendeten Begriffes der "Entstehung" ab, und davon, was man (ganz genau) unter "Anspruch" versteht. § 199 I Nr. 1 BGB liegt das Verständnis zugrunde, dass Anspruch nur das durchsetzbare Klagerecht ist - und diese entsteht tatsächlich erst mit Fälligkeit. Wenn wir aber Forderungen abtreten, geht das auch mit noch nicht fälligen Forderungen. Das könnte man theoretisch noch terminologisch vom Anspruch unterscheiden, der erst mit Fälligkeit entsteht, das wäre aber schon sehr sophistisch. Hinzu kommen Zusammenhänge, in denen es genügt, wenn für einen Anspruch "der Grund gelegt" ist. Die Darlehensforderung "entsteht" übrigens erst mit Auszahlung des Darlehens, und wird dann zum vereinbarten Fälligkeitstermin fällig (und "entsteht" iSv § 199 I Nr. 1 BGB).
Letztlich bleibt der etwas frustrierende Befund, dass die Terminologie des BGB hinsichtlich der Anspruchs"entstehung" nicht völlig konsistent ist und man sich auf die Relativität der Rechtsbegriffe zurückziehen muss - je nach Zusammenhang kann es unterschiedliches bedeuten. Im jeweiligen Zusammenhang ist aber teleologisch meistens unzweifelhaft, was gemeint sein muss - bei § 199 I Nr. 1 BGB tatsächlich die Fälligkeit.


(4) Schuldnerverzug beim Darlehensvertrag, § 497 III 3 BGB
Nach § 497 III 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinszahlung vom Eintritt des Schuldnerverzugs (§ 497 I BGB) an zunächst einmal gehemmt.
Dafür wären ja die Verzugsvoraussetzungen des § 286 I 1 BGB notwendig (Mahnung des Gläubigers, etc.). Entbehrlich ist dies nach § 286 II Nr. 1 BGB dann, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. 
Darf man daraus schließen, dass im Falle eines Darlehensvertrags mit einer bestimmten Leistungszeit der Schuldnerverzug und damit die Verjährungshemmung der Ansprüche des Gläubigers mit der Fälligkeit eintritt, wir also im Übungsfall dieser Woche die Verjährungshemmung auch ohne die Klageerhebung nach § 204 I Nr. 1 BGB bereits sicher gegeben hätten?

Ich muss gestehen, dass ich den Übungsfall für diese Woche gerade nicht vorliegen habe. Sie haben aber grundsätzlich recht: Wenn der Darlehensnehmer in Verzug war, ist die Verjährung bereits automatisch gehemmt (§ 497 III 3 BGB) - Zweck der Norm ist, dass Banken nicht gleich klagen müssen und dem Verbraucher so zusätzliche Kosten aufbürden. Zu beachten ist nur, dass ein neuer Anspruch des Darlehensgebers entsteht, wenn eine Gesamtfälligstellung gem. § 498 BGB nach Darlehenskündigung erfolgt. Für diesen neuen Anspruch muss der Darlehensgeber erneut den Verzug begründen, um wieder in den Genuss der Hemmung nach § 497 III 3 BGB zu kommen.
Sollte das im Übungsfall zu Unrecht nicht berücksichtigt sein, werde ich eine Änderung veranlassen.



Ich möchte mich schon jetzt für den Umfang der Fragen entschuldigen und Ihnen für eine Antwort danken!

Mit freundlichen Grüßen

Lukas Gollwitzer

Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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Sehr geehrter Herr Professor Riehm, 

ich hatte Ihre Antwort bereits gelesen und auch verstanden und hatte nun ganz vergessen mich zu bedanken. Dies würde ich gerne hiermit nachholen :D

Weiterhin eine schöne vorlesungsfreie Zeit!


Freundliche Grüße

Lukas Gollwitzer

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gollwi03
Offline Lukas Gollwitzer
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