Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Riehm, ich wäre sehr dankbar für die Aufklärung der folgenden Frage: Ist der Hersteller ein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers? Ein Zurechnen des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen richtet sich ja grds. nach § 278 S. 1 BGB, wonach eine Zurechnung erfolgt, wenn ein Dritter mit Wissen und Wollen des Schuldner in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Der Verkäufer hat gem. § 433 I 2 BGB die Pflicht mangelfrei zu leisten. Wenn aber nun der Verkäufer seinerseits Ware von einem Hersteller bezieht und dieser mangelhaft leistet, haftet dann der Verkäufer auch für das Verschulden des Herstellers gem. § 278 S. 1? Wird ein Unterschied gemacht zwischen Lieferant und Hersteller? Herzlichen Danke für Ihre Mühe (im Voraus).