Sehr geehrter Herr Prof. Riehm,
Als ich heute den Fall K4 (BGH v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17) durchgearbeitet habe, habe ich mich beim Ansehen ihres Lösungsvideos gefragt, wie denn die absolute und grobe Unverhältnismäßigkeit nach der neuen Rechtslage zu beurteilen wäre (da auf Ilias nichts zu dieser Änderung steht) - In Ihrer Lösung war es noch so, dass §475 IV den Rückgriff darauf verbot, dieser Absatz wurde ja nun jedoch gestrichen . Bedeutet das, dass die Einrede nun "durchgehen" würde? (Jedenfalls wenn man bezüglich des Bezugszeitpunkts dem BGH folgt?) Dann hätte sich hier doch die Verbraucherstellung bei der Schuldrechtsreform verschlechtert.
Außerdem wollte ich fragen, woher man allgemein die Unterscheidung in relative, absolute und grobe Unverhältnismäßigkeit nimmt? Ich habe das zuvor noch nie so gesehen und würde mich sehr freuen, wenn Sie vielleicht kurz die einzelnen "Arten" erklären könnten?
Dankeschön!