Sehr geehrter Herr Prof. Riehm,
bei der Wiederholung zum Themenblock AGB hat sich mir die Frage aufgetan, ob eine doppelte Schriftformklausel den Vorrang der Individualabrede(n) (gänzlich) verhindern kann.
Normalerweise gehen Individualabreden den AGB ja vor (§ 305b).
In meinen Vorlesungsunterlagen hatte ich mir notiert, dass diese Rechtsvorschrift durch eine doppelte Schriftformklausel "ausgehebelt" werden kann (im Gegensatz zu einer nur einfachen Schriftformklausel, die das nicht bewirkt).
Nun hat (u.a.) der BGH aber 2017 entschieden, dass auch eine doppelte Schriftformklausel nicht dazu führt, dass § 305b "geschmälert" bzw. eingeschränkt wird, zumindest nicht bei einem Formularmietvertrag.
Dazu kommt auch noch § 309 Nr. 13, der gegen "zu strenge" Formvorschriften wirkt.
Könnten Sie mir bitte helfen, diesen Widerspruch aufzulösen?
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Lawrynowicz