Universität Passau
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Sehr geehrter Herr Prof. Riehm,

bei der Wiederholung zum Themenblock AGB hat sich mir die Frage aufgetan, ob eine doppelte Schriftformklausel den Vorrang der Individualabrede(n) (gänzlich) verhindern kann.
Normalerweise gehen Individualabreden den AGB ja vor (§ 305b).
In meinen Vorlesungsunterlagen hatte ich mir notiert, dass diese Rechtsvorschrift durch eine doppelte Schriftformklausel "ausgehebelt" werden kann (im Gegensatz zu einer nur einfachen Schriftformklausel, die das nicht bewirkt).

Nun hat (u.a.) der BGH aber 2017 entschieden, dass auch eine doppelte Schriftformklausel nicht dazu führt, dass § 305b "geschmälert" bzw. eingeschränkt wird, zumindest nicht bei einem Formularmietvertrag.

Dazu kommt auch noch § 309 Nr. 13, der gegen "zu strenge" Formvorschriften wirkt.

Könnten Sie mir bitte helfen, diesen Widerspruch aufzulösen?

Mit freundlichen Grüßen

Philipp Lawrynowicz
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lawryn01
Offline Philipp Lawrynowicz
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Sehr geehrter Herr Lawrynowicz,
vielen Dank für Ihre Frage. Sie haben alles richtig verstanden, nur wahrscheinlich in der Vorlesung etwas nicht ganz genau mit notiert: Die "doppelte Schriftformklausel" hilft nach Auffassung des BGH nur, wenn sie individualvertraglich vereinbart wurde, also nicht in AGB enthalten ist. Derartige Fälle sind zwar praktisch schwer vorstellbar, theoretisch aber möglich. Ich hoffe, damit ist der (scheinbare) Widerspruch aufgelöst.
§ 309 Nr. 13 BGB erfasst nur Formvorgaben für bestimmte Erklärungen und kann hier zusätzlich eingreifen.
Beste Grüße
Prof. Dr. Thomas Riehm

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riehm01
Offline Prof. Dr. Thomas Riehm
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