Sehr geehrter Herr Professor Riehm, mir haben sich noch Fragen bzgl. des Bezugspunktes beim Vertretenmüssen aufgetan. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diese Fragen noch beantworten können. Die h.M. geht ja von der doppelten Pflichtverletzung aus, also einmal vertreten müssen, immer vertreten müssen. Habe ich es grundsätzlich richtig verstanden, dass bei der Lehre der einheitlichen Pflichtverletzung die Nichtleistung bei Fristablauf zählt und hierbei wichtig ist, dass der Schuldner ab Fälligkeit aber gemäß dem Grundsatz des §287 BGB auch Zufall zu vertreten hat. Es gibt dann noch eine dritten Ansicht, die dieselben Argumente wie die Lehre der einheitlichen Pflichtverletzung hat, was allerdings ist dann der Unterschied, muss ich dann die Lehre der einheitlichen Pflichtverletzung anders darstellen, denn die dritte Ansicht stellt deutlich auf das Vertretenmüssen der Nichtlieferung bei Fälligkeit ab ? Wieso gibt es bei der doppelten Pflichtverletzung nun keinen Raum für §287 S. 2 BGB ? Dies erschließt sich mir noch nicht ganz. Vielen Dank schon im Voraus für eine Antwort ! Ich wünsche Ihnen schöne Semesterferien ! Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Frage. In den Prämissen Ihrer Frage finden sich allerdings Missverständnisse, die am besten zuerst aufgeklärt werden sollten: