Sehr geehrter Herr Professor Riehm, Ich hätte ein paar Fragen in Bezug auf die Klausur: 1. Muss nach der Lehre der einheitlichen Pflichtverletzung für ein VertretenMüssen nur ein VertretenMüssen des Ausbleibens oder VertretenMüssen der Nichtbehebung des Defizits vorliegen oder muss für ein VertretenMüssen ein VertretenMüssen des Ausbleibens und der Nichtbehebung vorliegen? Und wie unterscheidet sich die Lehre der einheitlichen Pflichtverletzung von der Ansicht, dass für VertretenMüssen ein VertretenMüssen beim Ausbleiben oder Nichtbeheben ausreicht? 2. Ist beim Vertrag zugunsten Dritter das Vollzugsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Schuldner ein rechtsgeschäftlicher Vertrag? Und hat der Dritte daraus einen Anspruch gehen den Schuldner oder hat der Dritte nur einen Anspruch gegen den Gläubiger? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie meine Fragen beantworten würden. Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend, danke für Ihre Fragen.